Schneeräumung auf eigenen Grundstücken
Information an alle Grund- bzw. Hauseigentümer bezüglich Abwicklung der Schneeräumung auf eigenen Grundstücken!
Alle Hauseigentümer bzw. Grundbesitzer sind für die Schneeräumung auf dem eigenen Grundstück selbst verantwortlich.
Der geräumte Schnee ist auf dem eigenen Grundstück abzulagern und darf gemäß § 93 Abs. 6 StVO nicht auf dem öffentlichen Gut der Gemeinde wie Straßen, Gehsteige, Plätze usw. deponiert werden. Ebenso ist es verboten, den Schnee in öffentlichen Fließgewässern zu entsorgen.
Neben negativen ökologischen Folgen, verursacht ein eventueller Wasserstau u. a. „Hochwasser“ für die „Unterlieger“.
Zuwiderhandlungen werden umgehend von der Gemeinde Hart im Zillertal, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zur Anzeige gebracht. Durch die Bezirkshauptmannschaft wird ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.